AGB´s

Allgemeine Verkaufsbedingungen

BoGeTec GmbH  Reha-Technik

§ 1 Geltung
(1) Alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(2) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt, sofern wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

(3) Mit der Auftragserteilung oder der Abnahme von Lieferungen erkennt der Käufer die Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur für das Geschäft, sondern auch für alle zukünftigen Geschäfte an.

§ 2 Angebot, Annahme
(1) Alle unsere Angebote sind freibleibend in dem Sinne, dass ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn wir die Bestellung annehmen.

(2) Nebenabreden zu unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

(3) Bestellungen und Änderungen oder Ergänzungen zu den Bestellungen bedürfen der Schrift- oder Textform.

§ 3 Lieferung, Gefahrübergang
(1) Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart.

(2) Höhere Gewalt oder bei uns oder unserem Zulieferer eintretende Betriebsstörung, z.B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, Zerstörung der Produktionsanlagen, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, das Vertragserzeugnis zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern verbindliche und unverbindliche Liefertermine und Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

(3) Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist.

(4) Bei von uns verschuldeter Überschreitung der Lieferfrist kann der Käufer nach Ablauf einer von ihm schriftlich zu setzenden angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein Fixgeschäft vereinbart wurde.

(5) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder wir dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.

(6) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn dies dem Käufer unter Berücksichtigung unserer Interessen zumutbar und nicht nach der Natur des Auftrages ausgeschlossen ist.

(7) Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Verletzung von Mitwirkungspflichten seitens des Käufers sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzuges oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf den Käufer über.

(8) Bei Versendung der Ware geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Auslieferung der Ware an das Transportunternehmen an den Kunden über.

§ 4 Preise
(1) Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich ab Werk zzgl. der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer und schließen Leistungen für Verladen und Verpackung ein. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Weisung des Käufers verpflichtet; die Kosten dieser Versicherung trägt der Käufer.

(2) Treten nach Angebotsabgabe oder nach Vertragsabschluss erhebliche Änderungen in den Rohstoff-, Lohn-, Energie- oder sonstigen Kosten ein, sind wir berechtigt, eine angemessene Preisanpassung unter Beachtung der Änderung der Preisfaktoren zu verlangen.

(3) Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung gestellt werden.

(4) Sollten bei Vertragsabschluss keine Preise vereinbart worden sein, so gelten unsere am Liefertag gültigen Preise.

§ 5 Rechnungen – Zahlungen
(1) Falls nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung oder nach Anzeige der Versandbereitschaft ohne Skontoabzug fällig. Nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.

(2) Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung durchzuführen bzw. werden bis dahin bereits entstandene Forderungen in voller Höhe sofort zur Zahlung fällig.

(3) Eine Aufrechnung gegen unsere Forderung ist nur zulässig, wenn der Käufer mit einer rechtskräftig festgestellten oder mit einer von uns ausdrücklich anerkannten Forderung aufrechnen kann. Ein Zurückbehaltungsrecht darf er nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(4) Zur Entgegennahme von Wechseln, Schecks und sonstigen Zahlungsversprechen sind wir nicht verpflichtet, ihre Annahme erfolgt stets erfüllungshalber. Soweit wir die Zahlung mit Wechsel und Scheck im Einzelfall als Erfüllung ausdrücklich akzeptieren, erfolgen Gutschriften hierüber vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert unwiderruflich verfügen können.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die von uns gelieferte Ware bleibt auch bis zur vollen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer unser Eigentum.

(2) Der Käufer hat die Ware pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.

(3) Bei Verbindung und/oder Vermischung der von uns gelieferten Ware ist jeder Eigentumserwerb des Käufers ausgeschlossen. Die Be- und Verarbeitung erfolgt für uns derart, dass wir als Hersteller anzusehen sind. Bei der Verarbeitung mit Waren anderer Herkunft, die ebenfalls unter einem auf die Verarbeitung ausgedehnten Eigentumsvorbehalt stehen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem Wert der anderen Waren, den diese im Zeitpunkt der Verarbeitung haben. Das aufgrund einer Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung für uns entstehende Eigentum ist rechtlich zu behandeln wie die ursprüngliche Ware.

(4) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Alle Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung von Ware, an der wir Eigentum oder Miteigentum haben, gehen bereits mit dem Abschluss des Kaufvertrages bis zur Höhe des Rechnungswertes auf uns über und zwar gleich, ob die Ware ohne oder nach einer Be- oder Verarbeitung, Verbindung und Vermischung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.

(5) Auf unser Verlangen hat der Käufer den Schuldnern der abgetretenen Forderungen die Abtretung anzuzeigen, und die Schuldner die von ihnen geschuldeten Beträge bekannt zug eben und uns die Unterlagen, die wir zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen benötigen, auszuhändigen.

(6) Kommt der Käufer mit der Erfüllung einer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Verbindlichkeit ganz oder teilweise in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen, so können wir die Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangen, ohne zuvor nach § 440 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt oder nach § 323 BGB eine Frist zur Erfüllung der Zahlungspflicht gesetzt zu haben.

(7) Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise auflösend bedingt, dass mit der vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen ihm zufallen. Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Käufers freizugeben.

§ 7 Warenbeschaffenheit
Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte, die in Katalogen, Preislisten oder anderen Medien und Drucksachen enthalten sind, stellen branchenübliche Annäherungswerte da. Technisch erforderliche oder für die Formgestaltung dringend notwendige Konstruktions- und Materialabweichungen behalten wir uns vor, soweit solche Änderungen für den Käufer unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes der Ware zumutbar sind.

§ 8 Gewährleistung
(1) Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käufers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.

(2) Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang geltend gemacht werden.

(3) Bei begründeten Mängeln leisten wir Nacherfüllung nach unserer Wahl entweder durch fachgerechte Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder schnellstmögliche Ersatzlieferung.

(4) Sollte eine der beiden oder beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung ferner verweigern, solange der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht.

(5) Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist fehl, ist der Käufer berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder, sofern nicht nur ein unerheblicher Mangel vorliegt, vom Vertrag zurückzutreten.

(6) Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz eines sonstigen unmittelbaren oder mittelbaren Schadens – einschließlich Begleit- oder Folgeschadens -, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht oder einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung entstanden ist, oder wenn Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geltend gemacht werden. Beruht der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

§ 9 Datenschutz
Wir dürfen die jeweiligen Kaufverträge betreffenden Daten verarbeiten und speichern, soweit dies für die Ausführung und Abwicklung des Kaufvertrages erforderlich ist und solange wir zur Aufbewahrung dieser Daten aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind.

§ 10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Der zwischen uns und dem Käufer bestehende Kaufvertrag unterliegt vorbehaltlich zwingender internationalprivatrechtlicher Vorschriften dem Recht aus der Bundesrepublik Deutschland und des UN-Kaufrechtsübereinkommens.

(2) Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten unser Sitz.

§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragspartner, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitgehend erreicht wird.

§ 12 Regelungen zur Erfüllung regulatorischer Anforderungen für Medizinprodukte
(1) Im Geltungsbereich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten ergänzend folgende Regelungen, wenn und soweit die Lieferungen Medizinprodukte bzw. Zubehör zu Medizinprodukten (im Folgenden gemeinsam: Medizinprodukte) im Sinne der Verordnung (EU) 2017/745 (im Folgenden_ EU-Medizinprodukteverordnung) betreffen und der Kunde diese Medizinprodukte als Händler im Sinne von Art. 2 Nr. 34 EU-Medizinprodukteverordnung auf dem Markt bereitstellen wird. BoGeTec GmbH ist Hersteller der Medizinprodukte im Sinne von Art. 2 Nr. 30 der EU-Medizinprodukteverordnung.

(2) Der Besteller wird die ihn treffenden Händlerpflichten nach Art. 14 EU-Medizinprodukteverordnung erfüllen.

(3) BoGeTec GmbH und der Besteller arbeiten zusammen, um eine Rückverfolgbarkeit der Medizinprodukte, insbesondere für etwaige Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld, sicherzustellen. Der Besteller wird nach Maßgabe von Art. 25 Abs. 2 EU-Medizinprodukteverordnung sicherstellen, für einen Zeitraum von mindestens zehn (10) Jahren, nachdem er das jeweils letzte Medizinprodukt einer Produktgruppe abgegeben hat, jederzeit der zuständigen Behörde darüber Auskunft geben zu können, von wem er die Medizinprodukte bezogen und an wen er sie abgegeben hat. Der Besteller wird ein für diese Auskünfte geeignetes Verfahren einrichten und dessen Einhaltung dokumentieren. Der Besteller wird geeignete Vorkehrungen treffen, damit die Dokumentation auch nach einer Beendigung seines Geschäftsbetriebs noch zur Verfügung gestellt werden kann.

(4) Der Besteller wird BoGeTec GmbH über alle Erfahrungen und Erkenntnisse bezüglich der Medizinprodukte einschließlich zu beobachtender Trends, über alle ihm zugehenden Beschwerden und Berichte über mutmaßliche Vorkommnisse oder eine schwerwiegende Gefahr im Zusammenhang mit den Medizinprodukten unverzüglich informieren. Der Besteller wird die vorstehenden Informationen dokumentieren und diese Dokumentation für die Dauer von mindestens zehn (10) Jahren, nachdem er das letzte Medizinprodukt abgegeben hat, aufbewahren. Der Besteller wird geeignete Vorkehrungen treffen, damit die Dokumentation auch im Falle einer etwaigen Beendigung seines Geschäftsbetriebs zur Verfügung gestellt werden kann.

(5) Der Besteller wird die Lagerungs- und Transportbedingungen für die Medizinprodukte nach den Vorgaben von BoGeTec GmbH einhalten und dies dokumentieren. Der Besteller wird BoGeTec GmbH diese Dokumentation auf Anfrage zur Verfügung stellen.

(6) Soweit BoGeTec GmbH dem Besteller Materialien für die Bewerbung der Medizinprodukte (z. B. Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere Zeichen) zur Verfügung stellt, wird der Besteller ausschließlich diese Werbematerialien im Zusammenhang mit den Medizinprodukten nutzen und diese nicht verändern.